Asbesthaltiger Naturstein

Asbesthaltiger Naturstein als Verkleidung einer Hydrokultur

Asbesthaltiger Naturstein

Asbesthaltiger Naturstein

Asbesthaltiger Naturstein – die Lücke im EU-Asbestverbot

„Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Asbest ist in Österreich seit vielen Jahren verboten.“ Solche Aussagen hört und liest man immer wieder, sie ist aber erstaunlicherweise nicht 100% richtig. Warum?

Asbest ist ein natürlich vorkommendes, faseriges Silikat-Mineral aus der Serpentin- (z. B. Chrysotil) oder der Amphibolgruppe (z. B. Krokydolith, Tremolit).

Insbesondere nach dem 2.Weltkieg wurde Asbest wegen seiner Hitze- und Feuerbeständigkeit, der isolierenden Eigenschaften und seiner chemischen Stabilität breit verwendet. In technischen Anwendungen wie als Baumaterial (z. B. Eternit-Dach- und Fassadenplatten, Lüftungs- und Abwasserrohre oder Spritzasbest), in PVC-Boden- und Wandbelägen, in Fliesenkleber usw., wo Asbestfasern „absichtlich“ zugesetzt sind, ist Asbest verboten. Erstmals geschah dies in Österreich mit der Asbest-Verordnung 1990, später wurde dieses in der Chemikalien-Verbots-Verordnung, die ab 1.1.2004 gilt, verankert.

Doch Asbestfasern können nicht nur bei größeren Asbestvorkommen in Bergwerken abgebaut werden, sondern sie können auch in geringeren Konzentrationen in Natursteinen vorkommen. Und dann finden diese als farblich attraktive Boden- oder Wandbelag oder als Fassadenstein Anwendung. Diese Naturstein-Anwendungen sind in Österreich (und der gesamten EU) erlaubt, da die Asbestfasern nicht „absichtlich“ dem Produkt (Naturstein) zugesetzt wurden! Diese Lücke in der Gesetzgebung ist ein gut gehütetes Geheimnis. Auf keiner der einschlägigen Homepages von WKO, AUVA, ZAI (Zentrales Arbeitsinspektorat) oder Umweltministerium, die umfassend über diverse Asbestrisiken bei Verwendung, Rückbau und Entsorgung von Asbest berichten, findet sich über die möglichen Asbestrisiken von Natursteinen ein Wort. Auch in der Ausbildung zum/r SchadstofferkunderIn („rückbaukundige Person“) ist dies kein Thema.

Diese Gesetzeslücke, die mangels Kommunikation auch eine Wissenslücke in der Branche ist, verursacht signifikante Risiken. Ein Natursteinboden mit Asbestanteilen kann bei intensiverer Nutzung (etwa in einem Foyer) Asbestfasern in den Innenraum freisetzen, wie eine Schweizer Messung nachwies. Bei der Bearbeitung der Natursteine durch den Professionisten (Schneiden, Schleifen etc.) ist eine Freisetzung von Asbestfasern nicht vermeidbar. Und – last but not least – Verschnittmaterial der Natursteinverlegung und das beim Rückbau anfallende Material muss als asbesthaltiger Abfall entsorgt werden. Es ist zu befürchten, dass aufgrund der o.a. Wissenslücke hier sowohl beim ArbeitnehmerInnenschutz als auch bei der rechtskonformen Abfallentsorgung dringender Verbesserungsbedarf besteht.

bauXund hat bei einer Schadstofferkundung jüngst einen asbesthaltigen Naturstein gefunden. Der attraktive grüne Stein war als Verkleidung einer Hydrokultur entlang eines Stiegenaufgangs verbaut, wie nebenstehende Bilder zeigen. Er hatte einen Asbestgehalt von etwa 0,5% und musste daher als gefährlicher asbesthaltiger Abfall rückgebaut und entsorgt werden.

Es ist aufgrund dieser Gesetzeslücke aus bauXund-Sicht dringend erforderlich, für potenziell asbestverdächtige Gesteinsarten wie jene der Serpentingruppe eine „asbestfrei“ Bestätigung zu verlangen.