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Schutz von Ökosystemen...

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...und Biodiversität

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EU – Taxonomie für nachhaltige Investitionen

Der Übergang zu einer CO2-armen, nachhaltigeren und ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft in Übereinstimmung mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung ist für die Sicherung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft in der Europäischen Union von zentraler Bedeutung.

Die EU-Taxonomie [1] Verordnung (EU 2020/852) enthält Kriterien zur Bestimmung, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist, um damit den Grad der ökologischen Nachhaltigkeit einer Investition ermitteln zu können. Sie ist ein zentraler Rechtsakt, der durch Förderung privater Investitionen in grüne und nachhaltige Projekte einen Beitrag zum EU-„Green Deal“ leisten soll.

Infoblatt zur EU-Taxonomie Verordnung (pdf, Mai 2021)

Die Anwendungsbereiche der Verordnung sind

  • Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte in der EU anbieten, einschließlich Investmentfonds, Portfoliomanagern und betrieblichen Altersversorgern,
  • große Unternehmen, die gemäß der Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung (NFRD) bereits einen nichtfinanziellen Bericht vorlegen müssen,
  • die EU und die Mitgliedstaaten bei der Festlegung öffentlicher Maßnahmen, Standards oder Kennzeichnungen für umweltfreundliche Finanzprodukte oder umweltfreundliche (Unternehmens-) Anleihen.

Diese Verordnung ist damit auch ein Klassifizierungssystem für Finanzprodukte, u. a. auch für Immobilien und ist seit Jahresbeginn 2021 in Kraft.

Anhand von sechs Umweltzielen können die Akteure am Finanzmarkt die Umweltverträglichkeit ihrer Investitionen auf Basis eines einheitlichen Bewertungsstandards EU-weit einstufen. Dadurch soll verhindert werden, Finanzprodukte als nachhaltig zu vermarkten, die es nach dem gemeinsamen Verständnis nicht sind und damit sogenanntes „Greenwashing“ unterbunden werden.

Die sechs Umweltziele der EU-Taxonomie Verordnung sind

  1. Klimaschutz
  2. Klimawandelanpassung
  3. Nachhaltige Nutzung von Wasserressourcen
  4. Wandel zu einer Kreislaufwirtschaft
  5. Vermeidung von Verschmutzung
  6. Schutz von Ökosystemen und Biodiversität

Die Investitionen müssen, um konform mit der EU-Taxonomie Verordnung zu sein,

  • einen wesentlichen Beitrag zu einem der sechs Umweltziele leisten,
  • den anderen fünf Umweltzielen keinen signifikanten Schaden („do no significant harm“) zufügen und
  • Mindestgarantien einhalten (z.B. OECD-Richtlinien für multinationale Unternehmen und UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte).

Die ersten beiden Umweltziele sind mit 1.1.2021 in Kraft getreten, die anderen vier ein Jahr später. Die heute bereits feststehenden Ziele sind durchaus anspruchsvoll, so muss etwa der Primärenergiebedarf um 20% unter den Bauordnungsvorgaben liegen. Weiters gibt es einen „Dekarbonisierungspfad“ des Gebäudebetriebs, stufenweise eine mindestens 90%ige Reduktion mit 2050.

Zukünftig müssen Investoren in ihrer Berichterstattung angeben, wieviel Prozent ihres Immobilien-Portfolios den EU-Taxonomie Kriterien nachweislich entsprechen. Diese Bewertung ist jährlich zu aktualisieren.

bauXund unterstützt Sie bei der Bewertung und Umsetzung der EU-Taxonomie.

Im Konkreten bedeutet das:

  • Wir bewerten Ihre Immobilie/n hinsichtlich Taxonomie-Konformität und zeigen das Optimierungspotential auf.
  • Darauf aufbauend erarbeiten wir gemeinsam mit Ihnen einen konkreten Maßnahmenplan.
  • Gerne begleiten wir Sie auch bei der Umsetzung des Maßnahmenplanes.

Bei Bedarf können wir Zusatzleistungen wie etwa eine Gebäudezertifizierung oder eine Ökobilanzberechnung anbieten

Zu den nach EU-Taxonomie zertifizierten Projekten

[1]  Als Taxonomie bezeichnet man ein einheitliches Verfahren (Klassifikationsschema), mit dem Objekte nach bestimmten Kriterien in Kategorien eingestuft werden.