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Aus Gebäude wird…

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... Recyclingbaustoff

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Photovoltaik für Eigenstromproduktion

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Fassadenbegrünung zur Klimawandelanpassung

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Mehr Gebäudesanierungen sind wichtig!

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Schutz von Ökosystemen...

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...und Biodiversität

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Der Green Deal und einige seiner legistischen Umsetzungen

Am 25. September 2015 hat die UN-Generalversammlung einen neuen globalen Rahmen zur nachhaltigen Entwicklung verabschiedet: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung. Darauf aufbauend stellte am 11. Dezember 2019 die EU-Kommission unter Ursula von der Leyen den European Green Deal als strategisches Rahmenwerk der EU zur Umsetzung dieser Nachhaltigkeitsziele vor. Der zentrale Ansatz ist, über den Finanzmarkt Investmentströme umzulenken, um bis 2050 eine nachhaltige EU-Wirtschaft zu erreichen.

Zur Umsetzung des Green Deal wurden mittlerweile eine Reihe von Regelwerken beschlossen bzw. viele weitere auf den Weg gebracht. Einige zentrale werden in Folge vorgestellt. Sie beschäftigen sich einerseits mit technischen und ökologischen, andererseits mit finanztechnischen Kriterien. Diese werden in den nächsten Jahren absehbar zu wesentlichen Marktveränderungen hin zu mehr Nachhaltigkeit führen.

EU-Offenlegungs-Verordnung

Die Offenlegungsverordnung (2019/2088/EU) (englisch: Sustainable Finance Disclosure Regulation, kurz SFDR) ist eine EU-Verordnung über die Veröffentlichung von Informationen der Finanzmarktteilnehmer zur Nachhaltigkeit ihrer Investitionsentscheidungen.

Die Verordnung regelt die Offenlegungspflichten von Finanzdienstleistern bzgl. der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsthemen in ihren Strategien, Prozessen und Produkten. Neben Veröffentlichungen auf der Internetseite des Finanzdienstleisters behandelt die Verordnung auch die Veröffentlichungen in vorvertraglichen Informationen (z. B. Fondsprospekten) und regelmäßigen Berichten (z. B. Jahresberichten).

Die SFDR umfasst drei Produktkategorien:

  • Produkte nach Artikel 9 haben ein nachhaltiges Anlageziel.
  • Produkte nach Artikel 8 haben soziale und/oder ökologische Merkmale und können in nachhaltige Anlagen investieren, jedoch ist Nachhaltigkeit nicht das Hauptziel dieser Produkte.
  • Produkte nach Artikel 6: sonstige Finanzprodukte. Diese müssen zumindest darlegen, warum Nachhaltigkeitsrisiken nicht umgesetzt wurden.

EU-Taxonomie-Verordnung

Die Taxonomie-Verordnung (2020/852/EU) ist eine EU-Verordnung, die zum einen Vorgaben für nachhaltige Investitionen definiert und zum anderen die Kriterien der Offenlegungsverordnung ändert.

Die Verordnung enthält die Kriterien zur Bestimmung, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig (d.h. als Taxonomie-konform) einzustufen ist oder nicht. Sie ist ein zentraler Rechtsakt, der durch Förderung privater Investitionen in grüne und nachhaltige Projekte einen Beitrag zum Europäischen Grünen Deal leisten soll.

Mit der Verordnung werden Finanzmarktteilnehmer, z. B. Investmentfonds, die ein Finanzprodukt als ökologisch vermarkten wollen, verpflichtet, über den Anteil an ökologisch nachhaltigen Investitionen im Sinne der Verordnung in ihrem Portfolio zu berichten. Unternehmen, die über die CSR-Richtlinie zur nicht-finanziellen Berichterstattung unter der Richtlinie 2014/95/EU verpflichtet sind, müssen künftig in ihren nicht-finanziellen Erklärungen Angaben darüber aufnehmen, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind.

Bestehende NFR- wird zur CSR-Richtlinie

Die Non-Financial Reporting Directive (NFRD, 2013/34/EU) regelt die Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Sie verpflichtet zur Berichterstattung bezüglich Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmer:innenbelangen, der Korruptionsbekämpfung sowie Maßnahmen zur Achtung der Menschenrechte. Damit verlangt sie die Unternehmensberichterstattung bezüglich nicht-finanzieller Aspekte. Sie stellt damit finanzielle und nichtfinanzielle Berichterstattung gleich.

Die NFR-Richtlinie wird nun durch die CSR-Richtline ersetzt. Die CSR-Richtlinie wurde im November 2022 beschlossen. Nun muss die Richtlinie innerhalb von 18 Monaten in nationales Recht umgesetzt werden.

Im Vergleich zur NFR-Richtlinie wird mit der CSR-Richtlinie der Kreis der Unternehmen, die zukünftig berichten müssten, erheblich erweitert. Der Berichtspflicht unterliegen Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeiter:innen, einer Bilanzsumme von mehr als 20 Millionen EUR oder einem Umsatz von mehr als 40 Millionen EUR.

Die CSR-Richtlinie wird in einem Stufenmodell umgesetzt:

  • am 1. Januar 2024 für Unternehmen, die bereits der NFRD unterliegen (erste Berichterstattung 2025);
  • am 1. Januar 2025 für große Unternehmen, die derzeit nicht der NFRD unterliegen (erster Bericht 2026);
  • am 1. Januar 2026 für börsennotierte KMU sowie für kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen (erster Bericht 2027) mit einer Opt-Out-Möglichkeit bis 2028.

EU-Lieferkettengesetz in Vorbereitung

Am 23. Februar 2022 hat die EU-Kommission ihren Vorschlag für ein Gesetz über Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen, die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), vorgelegt. Das Gesetz soll Firmen zum sorgfältigen Umgang mit den sozialen und ökologischen Wirkungen entlang ihrer gesamten Wertschöpfungskette verpflichten, inklusive direkten und indirekten Lieferanten, eigenen Geschäftstätigkeiten sowie Produkten und Dienstleistungen.

Das Ziel ist die weltweite Einhaltung von geltenden Menschenrechtsstandards und des Umweltschutzes, um eine fairere und nachhaltigere globale Wirtschaft sowie eine verantwortungsvolle Unternehmensführung zu fördern.

Das Gesetz gilt für

  • europäische Unternehmen sowie in der EU tätige Firmen aus Drittstaaten ab 500 Mitarbeitenden und mehr als 150 Millionen Euro Umsatz. Dies betrifft rund 9.400 Firmen.
  • Für Risikobranchen, in denen das Gefahrenpotenzial für Mensch und Umwelt besonders hoch ist, müssen die Anforderungen der Richtlinie bereits ab 250 Angestellten und 40 Millionen Euro Umsatz erfüllt werden. Dazu gehören u. a. die Textil- und Lederindustrie, die Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Bergbau. Für diese Branchen gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren. Dies betrifft rund 3.400 Firmen.
  • Kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) sind zwar nicht direkt von dem Gesetz betroffen, aber indirekt z. B. als Zulieferer von größeren, betroffenen Unternehmen.

EU-Bauprodukteverordnung wird überarbeitet

Die EU-Bauprodukteverordnung (Construction Products Regulation) schafft EU-weit harmonisierte Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten. Bevor ein Bauprodukt auf dem Markt der EU bereitgestellt wird, muss eine sogenannte "Leistungserklärung" erstellt werden, wenn das Bauprodukt von einer "harmonisierten Norm" erfasst ist oder dafür eine "Europäische Technische Bewertung" ausgestellt wurde.

Die EU-Bauprodukteverordnung, Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wird derzeit überarbeitet, denn die geltende Verordnung enthält keine Instrumente, um einen grünen, digitalen und resilienten Binnenmarkt gemäß der Ziele des Green Deal zu gestalten.

Die EU-Bauprodukte-Industrie umfasst lt. EU-Angaben 430.000 Firmen mit einem Jahresumsatz von 800 Mrd. Euro. Bauprodukte sind für 30 % der EU-Abfallmenge, Baustoffe und die Gebäudeerrichtung für 9,4 % der EU CO2-Emissionen verantwortlich,

Ein Entwurf der EU-Kommission liegt seit Juli 2022 vor. Die neue Verordnung soll 2025 in Kraft treten.