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EU Green Deal kommt im Bauwesen an.

Kräne auf Baustelle

Decarbonisierungpfad für den Neubau.

Gebäuderenovierungsplan für Bestandsgebäude

Gebäuderenovierungsplan für Bestandsgebäude.

Solaranlagen

Solaranlagenpflicht für den Neubau.

EPBD und CPR: Kinder des Green Deal

Bei der Umsetzung des Green Deal entstanden viele neue gesetzliche Regelungen insbesondere mit finanz-, bau- und energietechnischen Themen, eine der bekanntesten ist die EU-Taxonomie-Verordnung. Aber zumindest zwei weitere werden die Bau- und Immobilienwirtschaft in der EU in den nächsten Jahren und Jahrzehnten ebenfalls deutlich prägen:

  • Die EU-Gebäude-Richtlinie (EPBD -Energy Performance of Buildings Directive; (EU) 2024/1275) und
  • die Bauprodukte-Verordnung (CPR – Construction Products Regulation; (EU) 2024/3110).

 

1) Die neue EU-Gebäuderichtlinie muss bis Mai 2026 über die Aktualisierung der OIB-Richtlinie 6 (veröffentlicht September 2025) und die erstmalige Erstellung der OIB-Richtlinie 7 (2026) in nationales Recht übergeführt werden. Die EPBD schreibt „Nullemissionsgebäude“ und anspruchsvolle Sanierungsziele vor. Sie legt Fokus auf Energieeffizienz, Decarbonisierung, Digitalisierung sowie Integration erneuerbarer Energien und führt den Digitalen Gebäudepass für Energie- und Nachhaltigkeitskennwerte ein.

„Nullemissionsgebäude“: Haben sehr hohe Gesamtenergieeffizienz, keine CO2-Emissionen aus fossilem Energieverbrauch am Standort, keine/sehr geringe betriebsbedingte Treibhausgas-Emissionen.

Das übergeordnete Ziel ist Klimaneutralität bis 2050. Zentrale Elemente des Umsetzungsplans:

  • 2030: Alle neuen Gebäude müssen „Nullemissionsgebäude“ sein.
  • Stufenweise Transformation bestehender Gebäude in „Nullemissionsgebäude“ bis 2050.
  • 2030: Mindesteffizienzstandards (MEFS) für Bestandsgebäude, stufenweise Verschärfung auf Basis von Sanierungsverpflichtungen. Basis: Nationaler Gebäuderenovierungsplan.
  • Ab 2028: Ökobilanzierung für alle neuen Gebäude ab 1.000 m² Nutzfläche.
  • Ab 2030: Ökobilanzierung für alle neuen Gebäude.
  • Weiters: Vorgaben für Solaranlagen („Solargebot“), Gebäudetechnik, Energiemonitoring, E-Mobilität etc.

 

2) Die neue Bauprodukteverordnung (EU) 2024/3110 wurde am 18. Dezember 2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie trat am 7. Jänner 2025 in Kraft. Die meisten Bestimmungen gelten ab dem 8. Jänner 2026. Wesentliche Neuerungen sind:

  • Neue Definitionen und Anforderungen hinsichtlich Umwelt‑ und Sicherheitsleistung (DoP = Declaration of Performance) von Bauprodukten. Die DoP ist eine verpflichtende Grundlage für jede CE-Kennzeichnung.
  • Einführung eines Digitalen Produktpasses (DPP, Digital Product Passport) für Bauprodukte. Dieser maschinenlesbare DPP bündelt u.a. technische Leistungsdaten (z. B. Wärme-, Schall-, Brandschutz) und Nachhaltigkeitsinformationen (wie Ökobilanzdaten, Recyclingfähigkeit, Wiederverwendbarkeit, Kreislaufwirtschaftsindikatoren).

 

Diese verpflichtend zu veröffentlichenden ökologischen Produktinformationen sind die Grundlage, dass die in der EPBD geforderte Ökobilanzierung von Gebäuden ab 2028/2030 umgesetzt werden kann. Damit werden Produkt-Ökobilanzen auf EPD-Basis auch zu einer bessere Vergleichbarkeit von technisch gleichwertigen Bauprodukten führen und gleichzeitig den dringend erforderlichen Innovations- und Nachfrageimpuls für nachhaltigere, CO2-optimierte Produkte auslösen.