Asbestrückbau: Schwarzbereich mit Schleuse
PVC-Asbest-Belag
Verfliesungen mit asbesthaltigem Kleber
Asbesthaltige Dachdeckung
Asbest kann töten: Neue Regeln sollen Beschäftigte besser schützen
Bis zu 88.000 Todesfälle pro Jahr könnte Asbest in den EU-Mitgliedstaaten verursachen, schreibt die Europäische Umweltagentur unter Berufung auf eine Schätzung der International Commission on Occupational Health. Bezogen auf die aktuelle EU-Bevölkerung entspricht das rund 195 Todesfällen pro Million Einwohner:innen. Ein erheblicher Anteil entfällt auf asbestbedingten Lungenkrebs und Brustfellkrebs (Mesotheliom). In Österreich dürfte die Zahl der asbestbedingten Todesfälle zwar unter dem EU-Durchschnitt liegen. Die Datenlage – etwa bei Statistik Austria und der AUVA – ist jedoch unbefriedigend. Insbesondere asbestbedingte Lungenkarzinome werden nicht eindeutig als Folge einer Asbestexposition erfasst.
Rund 35 Jahre nach dem österreichischen Asbestverbot von 1990 kann die Zahl der asbestbedingten Todesfälle mit etwa 150 pro Jahr geschätzt werden und ist nach wie vor erschreckend hoch. Ein wesentlicher Grund dafür ist die lange Latenzzeit: Zwischen Asbestexposition und dem Ausbruch einer Erkrankung können mehrere Jahrzehnte liegen. Hinzu kommt das nach wie vor mangelnde Bewusstsein für die Gefahren beim Umgang mit asbesthaltigen Baustoffen, insbesondere bei Sanierungs- und Abbrucharbeiten. Als langjährige Schadstofferkunderin erlebt bauXund dieses Mindset weiterhin viel zu häufig. Wirksame Schutzmaßnahmen – etwa geeignete persönliche Schutzausrüstung und ein konsequenter, zerstörungsfreier Rückbau – werden noch immer zu oft vernachlässigt. Asbest ist daher kein Relikt der Vergangenheit: Auch Jahrzehnte nach dem Verbot besteht bei Sanierungs- und Abbrucharbeiten ein erhebliches Gesundheitsrisiko, wenn asbesthaltige Materialien nicht fachgerecht erkannt, entfernt und entsorgt werden.
Die immer noch große Zahl asbesthaltiger Materialien in Gebäuden in Zusammenhang mit dem gestiegenen Bewusstsein für die Gesundheitsrisiken durch freigesetzte Asbestfasern bewirkten 2023 eine Anpassung der seit 2009 geltenden EU-Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der ArbeitnehmerInnen vor der Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz. Die entsprechenden Änderungen wurden mit der EU-Richtlinie (EU) 2023/2668 beschlossen und mit der Novelle zur Grenzwerteverordnung (GKV) vom 30. Dezember 2025 (BGBl. II Nr. 339/2025) in österreichisches Recht überführt. Sie sind seit dem 1. Jänner 2026 in Kraft. Die wesentlichen Eckpunkte sind:
- Strengerer Grenzwert für die Raumluft: Der Wert für die maximal zulässige Konzentration von Asbestfasern in der Arbeitsplatzluft wurde mit 1.1.2026 von 100.000 auf 10.000 Fasern pro Kubikmeter Luft abgesenkt. Am 21.12.2029 wird dieser weiter auf 2.000 Fasern/m³ reduziert. Das ist besonders für den Asbestrückbau von Bedeutung.
- Eintragungspflicht für Asbestrückbau-Firmen („Ermächtigungspflicht“): Abbruch- und Sanierungsarbeiten mit Asbest dürfen nur noch von offiziell gelisteten, sogenannten „ermächtigten Betrieben“, durchgeführt werden (§ 26 GKV 2025). Als „ermächtigt“ gilt ein Arbeitgeber, wenn er in der dafür neu geschaffenen und online einsehbaren Liste des Arbeitsinspektorats beim Sozialministerium eingetragen ist. Für die Eintragung muss die Firma diverse Kompetenz-Nachweise zu Asbestarbeiten erbringen.
- Gesundheitsüberwachung für Asbestarbeiter: Grundlage ist die VGÜ (Verordnung für Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz): Das Expositionsverzeichnis für Arbeitnehmer gilt nun ohne Ausnahmen. Auch bei gelegentlichem Kontakt ist nun ausnahmslos eine Erst- und Folgeuntersuchung gemäß VGÜ erforderlich.
- Meldung von Asbestarbeiten an das Arbeitsinspektorat: Bis auf wenige Ausnahmen sind alle Asbestarbeiten (auch nun etwa für Dachdeckerarbeiten kürzer als 5 Tage) vorab an das zuständige Arbeitsinspektorat als „Meldung von Asbestarbeiten gemäß § 97 Abs. 7 ASchG und § 22 Abs. 1 Grenzwerteverordnung (GKV)“ über das Online-Portal der BUAK zu melden.
- Verstärkte Schulungspflicht für Beschäftigte bei Asbestarbeiten: Diese Pflichten für Beschäftigte bei Asbestarbeiten wurden stark erweitert und verlangen nun auch praktische Übungen (GKV § 25a).
- Asbesterkundungspflicht: Die schon bisher gültige Gefahrenermittlungspflicht gemäß 41 und § 43 ASchG wurde verschärft. Im neuen § 22a GKV ist explizit geregelt, dass Arbeitgeber vor Beginn von Abbruch-, Sanierungs-, Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten alle erforderlichen Schritte unternehmen müssen, um potenziell asbesthaltige Materialien zu identifizieren.
„Die hohen Erkrankungs- und Todeszahlen zeigen wie dringend ein wirksamerer Arbeitnehmerschutz und mehr Augenmerk auf die Fachkunde beim Asbestrückbau erforderlich sind. Daher begrüßen wir die seit Jahresbeginn geltenden neuen gesetzlichen Regelungen“, sagt bauXund-Geschäftsführer Dr. Thomas Belazzi. „Es ist zu befürchten, dass ein signifikanter Teil der neu diagnostizierten Asbesterkrankungen auf Expositionen nach dem Asbestverbot von 1990 zurückzuführen ist. Umso wichtiger sind eine gründliche Schadstofferkundung, bei der sämtliche asbesthaltigen und natürlich auch andere schadstoffhaltigen Bauprodukte identifiziert werden und ein fachgerechter, gewissenhafter Asbestrückbau nach den neuen Schutzvorgaben.“
